§ 55 – Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

(1) In den Kon­zern­be­triebs­rat ent­sen­det jeder Gesamt­be­triebs­rat zwei sei­ner Mit­glie­der. Die Geschlech­ter sol­len ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den.

(2) Der Gesamt­be­triebs­rat hat für jedes Mit­glied des Kon­zern­be­triebs­rats min­des­tens ein Ersatz­mit­glied zu bestel­len und die Rei­hen­fol­ge des Nach­rü­ckens fest­zu­le­gen.

(3) Jedem Mit­glied des Kon­zern­be­triebs­rats ste­hen die Stim­men der Mit­glie­der des ent­sen­den­den Gesamt­be­triebs­rats je zur Hälf­te zu.

(4) Durch Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung kann die Mit­glie­der­zahl des Kon­zern­be­triebs­rats abwei­chend von Absatz 1 Satz 1 gere­gelt wer­den. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt ent­spre­chend.

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