§ 54 — Errichtung des Konzernbetriebsrats

(1) Für einen Konz­ern (§ 18 Abs. 1 des Aktienge­set­zes) kann durch Beschlüsse der einzel­nen Gesamt­be­trieb­sräte ein Konz­ern­be­trieb­srat errichtet wer­den. Die Errich­tung erfordert die Zus­tim­mung der Gesamt­be­trieb­sräte der Konz­er­nun­ternehmen, in denen ins­ge­samt mehr als 50 vom Hun­dert der Arbeit­nehmer der Konz­er­nun­ternehmen beschäftigt sind.

(2) Beste­ht in einem Konz­er­nun­ternehmen nur ein Betrieb­srat, so nimmt dieser die Auf­gaben eines Gesamt­be­trieb­srats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

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