§ 54 – Errichtung des Konzernbetriebsrats

(1) Für einen Kon­zern (§ 18 Abs. 1 des Akti­en­ge­set­zes) kann durch Beschlüs­se der ein­zel­nen Gesamt­be­triebs­rä­te ein Kon­zern­be­triebs­rat errich­tet wer­den. Die Errich­tung erfor­dert die Zustim­mung der Gesamt­be­triebs­rä­te der Kon­zern­un­ter­neh­men, in denen ins­ge­samt mehr als 50 vom Hun­dert der Arbeit­neh­mer der Kon­zern­un­ter­neh­men beschäf­tigt sind.

(2) Besteht in einem Kon­zern­un­ter­neh­men nur ein Betriebs­rat, so nimmt die­ser die Auf­ga­ben eines Gesamt­be­triebs­rats nach den Vor­schrif­ten die­ses Abschnitts wahr.

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