§ 52 — Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Die Gesamtschwer­be­hin­derten­vertre­tung (§ 180 Absatz 1 des Neun­ten Buch­es Sozialge­set­zbuch) kann an allen Sitzun­gen des Gesamt­be­trieb­srats bera­tend teilnehmen.

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