§ 5 — Arbeitnehmer

(1) Arbeit­nehmer (Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer) im Sinne dieses Geset­zes sind Arbeit­er und Angestellte ein­schließlich der zu ihrer Beruf­saus­bil­dung Beschäftigten, unab­hängig davon, ob sie im Betrieb, im Außen­di­enst oder mit Telear­beit beschäftigt wer­den. Als Arbeit­nehmer gel­ten auch die in Heimar­beit Beschäftigten, die in der Haupt­sache für den Betrieb arbeit­en. Als Arbeit­nehmer gel­ten fern­er Beamte (Beamtin­nen und Beamte), Sol­dat­en (Sol­datin­nen und Sol­dat­en) sowie Arbeit­nehmer des öffentlichen Dien­stes ein­schließlich der zu ihrer Beruf­saus­bil­dung Beschäftigten, die in Betrieben pri­va­trechtlich organ­isiert­er Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeit­nehmer im Sinne dieses Geset­zes gel­ten nicht

  1. in Betrieben ein­er juris­tis­chen Per­son die Mit­glieder des Organs, das zur geset­zlichen Vertre­tung der juris­tis­chen Per­son berufen ist;

2. die Gesellschafter ein­er offe­nen Han­dels­ge­sellschaft oder die Mit­glieder ein­er anderen Per­so­n­enge­samtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver­trag zur Vertre­tung der Per­so­n­enge­samtheit oder zur Geschäfts­führung berufen sind, in deren Betrieben;

3. Per­so­n­en, deren Beschäf­ti­gung nicht in erster Lin­ie ihrem Erwerb dient, son­dern vor­wiegend durch Beweg­gründe kar­i­ta­tiv­er oder religiös­er Art bes­timmt ist;

4. Per­so­n­en, deren Beschäf­ti­gung nicht in erster Lin­ie ihrem Erwerb dient und die vor­wiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöh­nung, sit­tlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;

5. der Ehe­gat­te, der Lebenspart­ner, Ver­wandte und Ver­schwägerte ersten Grades, die in häus­lich­er Gemein­schaft mit dem Arbeit­ge­ber leben.

(3) Dieses Gesetz find­et, soweit in ihm nicht aus­drück­lich etwas anderes bes­timmt ist, keine Anwen­dung auf lei­t­ende Angestellte. Lei­t­en­der Angestell­ter ist, wer nach Arbeitsver­trag und Stel­lung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selb­ständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von im Betrieb oder in der Betrieb­sabteilung beschäftigten Arbeit­nehmern berechtigt ist oder

2. Gen­er­alvoll­macht oder Proku­ra hat und die Proku­ra auch im Ver­hält­nis zum Arbeit­ge­ber nicht unbe­deu­tend ist oder

3. regelmäßig son­stige Auf­gaben wahrn­immt, die für den Bestand und die Entwick­lung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeu­tung sind und deren Erfül­lung beson­dere Erfahrun­gen und Ken­nt­nisse voraus­set­zt, wenn er dabei entwed­er die Entschei­dun­gen im Wesentlichen frei von Weisun­gen trifft oder sie maßge­blich bee­in­flusst; dies kann auch bei Vor­gaben ins­beson­dere auf­grund von Rechtsvorschriften, Plä­nen oder Richtlin­ien sowie bei Zusam­me­nar­beit mit anderen lei­t­en­den Angestell­ten gegeben sein. Für die in Absatz 1 Satz 3 genan­nten Beamten und Sol­dat­en gel­ten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Lei­t­en­der Angestell­ter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.aus Anlass der let­zten Wahl des Betrieb­srats, des Sprecher­auss­chuss­es oder von Auf­sicht­sratsmit­gliedern der Arbeit­nehmer oder durch recht­skräftige gerichtliche Entschei­dung den lei­t­en­den Angestell­ten zuge­ord­net wor­den ist oder

2. ein­er Leitungsebene ange­hört, auf der in dem Unternehmen über­wiegend lei­t­ende Angestellte vertreten sind, oder

3. ein regelmäßiges Jahre­sar­beit­sent­gelt erhält, das für lei­t­ende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,

4. falls auch bei der Anwen­dung der Num­mer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahre­sar­beit­sent­gelt erhält, das das Dreifache der Bezugs­größe nach § 18 des Vierten Buch­es Sozialge­set­zbuch überschreitet.

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