§ 49 — Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft im Gesamt­be­trieb­srat endet mit dem Erlöschen der Mit­glied­schaft im Betrieb­srat, durch Amt­snieder­legung, durch Auss­chluss aus dem Gesamt­be­trieb­srat auf Grund ein­er gerichtlichen Entschei­dung oder Abberu­fung durch den Betriebsrat.

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