§ 47 — Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)

(1) Beste­hen in einem Unternehmen mehrere Betrieb­sräte, so ist ein Gesamt­be­trieb­srat zu errichten.(2) In den Gesamt­be­trieb­srat entsendet jed­er Betrieb­srat mit bis zu drei Mit­gliedern eines sein­er Mit­glieder; jed­er Betrieb­srat mit mehr als drei Mit­gliedern entsendet zwei sein­er Mit­glieder. Die Geschlechter sollen angemessen berück­sichtigt werden.(3) Der Betrieb­srat hat für jedes Mit­glied des Gesamt­be­trieb­srats min­destens ein Ersatzmit­glied zu bestellen und die Rei­hen­folge des Nachrück­ens festzulegen.(4) Durch Tar­ifver­trag oder Betrieb­svere­in­barung kann die Mit­gliederzahl des Gesamt­be­trieb­srats abwe­ichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamt­be­trieb­srat mehr als vierzig Mit­glieder an und beste­ht keine tar­i­fliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwis­chen Gesamt­be­trieb­srat und Arbeit­ge­ber eine Betrieb­svere­in­barung über die Mit­gliederzahl des Gesamt­be­trieb­srats abzuschließen, in der bes­timmt wird, dass Betrieb­sräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die region­al oder durch gle­ichar­tige Inter­essen miteinan­der ver­bun­den sind, gemein­sam Mit­glieder in den Gesamt­be­trieb­srat entsenden.(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Eini­gung nicht zus­tande, so entschei­det eine für das Gesam­tun­ternehmen zu bildende Eini­gungsstelle. Der Spruch der Eini­gungsstelle erset­zt die Eini­gung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Gesamtbetriebsrat.(7) Jedes Mit­glied des Gesamt­be­trieb­srats hat so viele Stim­men, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeit­nehmer in der Wäh­lerliste einge­tra­gen sind. Entsendet der Betrieb­srat mehrere Mit­glieder, so ste­hen ihnen die Stim­men nach Satz 1 anteilig zu.(8) Ist ein Mit­glied des Gesamt­be­trieb­srats für mehrere Betriebe entsandt wor­den, so hat es so viele Stim­men, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeit­nehmer in den Wäh­lerlis­ten einge­tra­gen sind; sind mehrere Mit­glieder entsandt wor­den, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.(9) Für Mit­glieder des Gesamt­be­trieb­srats, die aus einem gemein­samen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt wor­den sind, kön­nen durch Tar­ifver­trag oder Betrieb­svere­in­barung von den Absätzen 7 und 8 abwe­ichende Regelun­gen getrof­fen werden.


*) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Geset­zes zur Reform des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVerf-Refor­mge­setz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 47 Abs. 2 (Artikel 1 Nr. 35 Buch­stabe a des BetrVerf-Refor­mge­set­zes) für im Zeit­punkt des Inkraft­tretens beste­hende Betrieb­sräte erst bei deren Neuwahl.

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