§ 45 — Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

Die Betriebs- und Abteilungsver­samm­lun­gen kön­nen Angele­gen­heit­en ein­schließlich solch­er tar­if­poli­tis­ch­er, sozialpoli­tis­ch­er, umwelt­poli­tis­ch­er und wirtschaftlich­er Art sowie Fra­gen der Förderung der Gle­ich­stel­lung von Frauen und Män­nern und der Vere­in­barkeit von Fam­i­lie und Erwerb­stätigkeit sowie der Inte­gra­tion der im Betrieb beschäftigten aus­ländis­chen Arbeit­nehmer behan­deln, die den Betrieb oder seine Arbeit­nehmer unmit­tel­bar betr­e­f­fen; die Grund­sätze des § 74 Abs. 2 find­en Anwen­dung. Die Betriebs- und Abteilungsver­samm­lun­gen kön­nen dem Betrieb­srat Anträge unter­bre­it­en und zu seinen Beschlüssen Stel­lung nehmen.

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