§ 43 — Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

(1) Der Betrieb­srat hat ein­mal in jedem Kalen­derviertel­jahr eine Betrieb­sver­samm­lung einzu­berufen und in ihr einen Tätigkeits­bericht zu erstat­ten. Liegen die Voraus­set­zun­gen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betrieb­srat in jedem Kalen­der­jahr zwei der in Satz 1 genan­nten Betrieb­sver­samm­lun­gen als Abteilungsver­samm­lun­gen durchzuführen. Die Abteilungsver­samm­lun­gen sollen möglichst gle­ichzeit­ig stat­tfind­en. Der Betrieb­srat kann in jedem Kalen­der­hal­b­jahr eine weit­ere Betrieb­sver­samm­lung oder, wenn die Voraus­set­zun­gen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor­liegen, ein­mal weit­ere Abteilungsver­samm­lun­gen durch­führen, wenn dies aus beson­deren Grün­den zweck­mäßig erscheint.

(2) Der Arbeit­ge­ber ist zu den Betriebs- und Abteilungsver­samm­lun­gen unter Mit­teilung der Tage­sor­d­nung einzu­laden. Er ist berechtigt, in den Ver­samm­lun­gen zu sprechen. Der Arbeit­ge­ber oder sein Vertreter hat min­destens ein­mal in jedem Kalen­der­jahr in ein­er Betrieb­sver­samm­lung über das Per­son­al- und Sozial­we­sen ein­schließlich des Stands der Gle­ich­stel­lung von Frauen und Män­nern im Betrieb sowie der Inte­gra­tion der im Betrieb beschäftigten aus­ländis­chen Arbeit­nehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwick­lung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu bericht­en, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse gefährdet werden.

(3) Der Betrieb­srat ist berechtigt und auf Wun­sch des Arbeit­ge­bers oder von min­destens einem Vier­tel der wahlberechtigten Arbeit­nehmer verpflichtet, eine Betrieb­sver­samm­lung einzu­berufen und den beantragten Beratungs­ge­gen­stand auf die Tage­sor­d­nung zu set­zen. Vom Zeit­punkt der Ver­samm­lun­gen, die auf Wun­sch des Arbeit­ge­bers stat­tfind­en, ist dieser rechtzeit­ig zu verständigen.

(4) Auf Antrag ein­er im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaft muss der Betrieb­srat vor Ablauf von zwei Wochen nach Ein­gang des Antrags eine Betrieb­sver­samm­lung nach Absatz 1 Satz 1 ein­berufen, wenn im vorherge­gan­genen Kalen­der­hal­b­jahr keine Betrieb­sver­samm­lung und keine Abteilungsver­samm­lun­gen durchge­führt wor­den sind.

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