§ 43 – Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

(1) Der Betriebs­rat hat ein­mal in jedem Kalen­der­vier­tel­jahr eine Betriebs­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen und in ihr einen Tätig­keits­be­richt zu erstat­ten. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebs­rat in jedem Kalen­der­jahr zwei der in Satz 1 genann­ten Betriebs­ver­samm­lun­gen als Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen durch­zu­füh­ren. Die Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen sol­len mög­lichst gleich­zei­tig statt­fin­den. Der Betriebs­rat kann in jedem Kalen­der­halb­jahr eine wei­te­re Betriebs­ver­samm­lung oder, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor­lie­gen, ein­mal wei­te­re Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen durch­füh­ren, wenn dies aus beson­de­ren Grün­den zweck­mä­ßig erscheint.

(2) Der Arbeit­ge­ber ist zu den Betriebs- und Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung ein­zu­la­den. Er ist berech­tigt, in den Ver­samm­lun­gen zu spre­chen. Der Arbeit­ge­ber oder sein Ver­tre­ter hat min­des­tens ein­mal in jedem Kalen­der­jahr in einer Betriebs­ver­samm­lung über das Per­so­nal- und Sozi­al­we­sen ein­schließ­lich des Stands der Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern im Betrieb sowie der Inte­gra­ti­on der im Betrieb beschäf­tig­ten aus­län­di­schen Arbeit­neh­mer, über die wirt­schaft­li­che Lage und Ent­wick­lung des Betriebs sowie über den betrieb­li­chen Umwelt­schutz zu berich­ten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se gefähr­det wer­den.

(3) Der Betriebs­rat ist berech­tigt und auf Wunsch des Arbeit­ge­bers oder von min­des­tens einem Vier­tel der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, eine Betriebs­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen und den bean­trag­ten Bera­tungs­ge­gen­stand auf die Tages­ord­nung zu set­zen. Vom Zeit­punkt der Ver­samm­lun­gen, die auf Wunsch des Arbeit­ge­bers statt­fin­den, ist die­ser recht­zei­tig zu ver­stän­di­gen.

(4) Auf Antrag einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft muss der Betriebs­rat vor Ablauf von zwei Wochen nach Ein­gang des Antrags eine Betriebs­ver­samm­lung nach Absatz 1 Satz 1 ein­be­ru­fen, wenn im vor­her­ge­gan­ge­nen Kalen­der­halb­jahr kei­ne Betriebs­ver­samm­lung und kei­ne Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen durch­ge­führt wor­den sind.

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