§ 42 — Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

(1) Die Betrieb­sver­samm­lung beste­ht aus den Arbeit­nehmern des Betriebs; sie wird von dem Vor­sitzen­den des Betrieb­srats geleit­et. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eige­nart des Betriebs eine Ver­samm­lung aller Arbeit­nehmer zum gle­ichen Zeit­punkt nicht stat­tfind­en, so sind Teil­ver­samm­lun­gen durchzuführen.

(2) Arbeit­nehmer organ­isatorisch oder räum­lich abge­gren­zter Betrieb­steile sind vom Betrieb­srat zu Abteilungsver­samm­lun­gen zusam­men­z­u­fassen, wenn dies für die Erörterung der beson­deren Belange der Arbeit­nehmer erforder­lich ist. Die Abteilungsver­samm­lung wird von einem Mit­glied des Betrieb­srats geleit­et, das möglichst einem beteiligten Betrieb­steil als Arbeit­nehmer ange­hört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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