§ 40 — Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

(1) Die durch die Tätigkeit des Betrieb­srats entste­hen­den Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzun­gen, die Sprech­stun­den und die laufende Geschäfts­führung hat der Arbeit­ge­ber in erforder­lichem Umfang Räume, sach­liche Mit­tel, Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­stech­nik sowie Bürop­er­son­al zur Ver­fü­gung zu stellen.

Schlagwörter: