§ 4 – Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1) Betriebs­tei­le gel­ten als selb­stän­di­ge Betrie­be, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfül­len und

1. räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fernt oder

2.durch Auf­ga­ben­be­reich und Orga­ni­sa­ti­on eigen­stän­dig sind. Die Arbeit­neh­mer eines Betriebs­teils, in dem kein eige­ner Betriebs­rat besteht, kön­nen mit Stim­men­mehr­heit form­los beschlie­ßen, an der Wahl des Betriebs­rats im Haupt­be­trieb teil­zu­neh­men; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt ent­spre­chend. Die Abstim­mung kann auch vom Betriebs­rat des Haupt­be­triebs ver­an­lasst wer­den. Der Beschluss ist dem Betriebs­rat des Haupt­be­triebs spä­tes­tens zehn Wochen vor Ablauf sei­ner Amts­zeit mit­zu­tei­len. Für den Wider­ruf des Beschlus­ses gel­ten die Sät­ze 2 bis 4 ent­spre­chend.

(2) Betrie­be, die die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfül­len, sind dem Haupt­be­trieb zuzu­ord­nen.

Schlagwörter: