§ 39 — Sprechstunden

(1) Der Betrieb­srat kann während der Arbeit­szeit Sprech­stun­den ein­richt­en. Zeit und Ort sind mit dem Arbeit­ge­ber zu vere­in­baren. Kommt eine Eini­gung nicht zus­tande, so entschei­det die Eini­gungsstelle. Der Spruch der Eini­gungsstelle erset­zt die Eini­gung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betriebsrat.

(2) Führt die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung keine eige­nen Sprech­stun­den durch, so kann an den Sprech­stun­den des Betrieb­srats ein Mit­glied der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer teilnehmen.

(3) Ver­säum­nis von Arbeit­szeit, die zum Besuch der Sprech­stun­den oder durch son­stige Inanspruch­nahme des Betrieb­srats erforder­lich ist, berechtigt den Arbeit­ge­ber nicht zur Min­derung des Arbeit­sent­gelts des Arbeitnehmers.

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