§ 37 – Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(1) Die Mit­glie­der des Betriebs­rats füh­ren ihr Amt unent­gelt­lich als Ehren­amt.

(2) Mit­glie­der des Betriebs­rats sind von ihrer beruf­li­chen Tätig­keit ohne Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts zu befrei­en, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung ihrer Auf­ga­ben erfor­der­lich ist.

(3) Zum Aus­gleich für Betriebs­rats­tä­tig­keit, die aus betriebs­be­ding­ten Grün­den außer­halb der Arbeits­zeit durch­zu­füh­ren ist, hat das Betriebs­rats­mit­glied Anspruch auf ent­spre­chen­de Arbeits­be­frei­ung unter Fort­zah­lung des Arbeits­ent­gelts. Betriebs­be­ding­te Grün­de lie­gen auch vor, wenn die Betriebs­rats­tä­tig­keit wegen der unter­schied­li­chen Arbeits­zei­ten der Betriebs­rats­mit­glie­der nicht inner­halb der per­sön­li­chen Arbeits­zeit erfol­gen kann. Die Arbeits­be­frei­ung ist vor Ablauf eines Monats zu gewäh­ren; ist dies aus betriebs­be­ding­ten Grün­den nicht mög­lich, so ist die auf­ge­wen­de­te Zeit wie Mehr­ar­beit zu ver­gü­ten.

(4) Das Arbeits­ent­gelt von Mit­glie­dern des Betriebs­rats darf ein­schließ­lich eines Zeit­raums von einem Jahr nach Been­di­gung der Amts­zeit nicht gerin­ger bemes­sen wer­den als das Arbeits­ent­gelt ver­gleich­ba­rer Arbeit­neh­mer mit betriebs­üb­li­cher beruf­li­cher Ent­wick­lung. Dies gilt auch für all­ge­mei­ne Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers.

(5) Soweit nicht zwin­gen­de betrieb­li­che Not­wen­dig­kei­ten ent­ge­gen­ste­hen, dür­fen Mit­glie­der des Betriebs­rats ein­schließ­lich eines Zeit­raums von einem Jahr nach Been­di­gung der Amts­zeit nur mit Tätig­kei­ten beschäf­tigt wer­den, die den Tätig­kei­ten der in Absatz 4 genann­ten Arbeit­neh­mer gleich­wer­tig sind.

(6) Die Absät­ze 2 und 3 gel­ten ent­spre­chend für die Teil­nah­me an Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, soweit die­se Kennt­nis­se ver­mit­teln, die für die Arbeit des Betriebs­rats erfor­der­lich sind. Betriebs­be­ding­te Grün­de im Sin­ne des Absat­zes 3 lie­gen auch vor, wenn wegen Beson­der­hei­ten der betrieb­li­chen Arbeits­zeit­ge­stal­tung die Schu­lung des Betriebs­rats­mit­glieds außer­halb sei­ner Arbeits­zeit erfolgt; in die­sem Fall ist der Umfang des Aus­gleichs­an­spruchs unter Ein­be­zie­hung der Arbeits­be­frei­ung nach Absatz 2 pro Schu­lungs­tag begrenzt auf die Arbeits­zeit eines voll­zeit­be­schäf­tig­ten Arbeit­neh­mers. Der Betriebs­rat hat bei der Fest­le­gung der zeit­li­chen Lage der Teil­nah­me an Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen die betrieb­li­chen Not­wen­dig­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Er hat dem Arbeit­ge­ber die Teil­nah­me und die zeit­li­che Lage der Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen recht­zei­tig bekannt zu geben. Hält der Arbeit­ge­ber die betrieb­li­chen Not­wen­dig­kei­ten für nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt, so kann er die Eini­gungs­stel­le anru­fen. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.

(7) Unbe­scha­det der Vor­schrift des Absat­zes 6 hat jedes Mit­glied des Betriebs­rats wäh­rend sei­ner regel­mä­ßi­gen Amts­zeit Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung für ins­ge­samt drei Wochen zur Teil­nah­me an Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, die von der zustän­di­gen obers­ten Arbeits­be­hör­de des Lan­des nach Bera­tung mit den Spit­zen­or­ga­ni­sa­tio­nen der Gewerk­schaf­ten und der Arbeit­ge­ber­ver­bän­de als geeig­net aner­kannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeit­neh­mer, die erst­mals das Amt eines Betriebs­rats­mit­glieds über­neh­men und auch nicht zuvor Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­ter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 fin­det Anwen­dung.

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