§ 36 – Geschäftsordnung

Sons­ti­ge Bestim­mun­gen über die Geschäfts­füh­rung sol­len in einer schrift­li­chen Geschäfts­ord­nung getrof­fen wer­den, die der Betriebs­rat mit der Mehr­heit der Stim­men sei­ner Mit­glie­der beschließt.

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