§ 35 — Aussetzung von Beschlüssen

(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung oder die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung einen Beschluss des Betrieb­srats als eine erhe­bliche Beein­träch­ti­gung wichtiger Inter­essen der durch sie vertrete­nen Arbeit­nehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von ein­er Woche vom Zeit­punkt der Beschlussfas­sung an auszuset­zen, damit in dieser Frist eine Ver­ständi­gung, gegebe­nen­falls mit Hil­fe der im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaften, ver­sucht wer­den kann.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angele­gen­heit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aus­set­zung nicht wieder­holt wer­den; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur uner­he­blich geän­dert wird.

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