§ 33 – Beschlüsse des Betriebsrats

(1) Die Beschlüs­se des Betriebs­rats wer­den, soweit in die­sem Gesetz nichts ande­res bestimmt ist, mit der Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der gefasst. Betriebs­rats­mit­glie­der, die mit­tels Video- und Tele­fon­kon­fe­renz an der Beschluss­fas­sung teil­neh­men, gel­ten als anwe­send. Bei Stim­men­gleich­heit ist ein Antrag abge­lehnt.

(2) Der Betriebs­rat ist nur beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te der Betriebs­rats­mit­glie­der an der Beschluss­fas­sung teil­nimmt; Stell­ver­tre­tung durch Ersatz­mit­glie­der ist zuläs­sig.

(3) Nimmt die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung an der Beschluss­fas­sung teil, so wer­den die Stim­men der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­ter bei der Fest­stel­lung der Stim­men­mehr­heit mit­ge­zählt.

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