§ — 31 Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Vier­tel der Mit­glieder des Betrieb­srats kann ein Beauf­tragter ein­er im Betrieb­srat vertrete­nen Gew­erkschaft an den Sitzun­gen bera­tend teil­nehmen; in diesem Fall sind der Zeit­punkt der Sitzung und die Tage­sor­d­nung der Gew­erkschaft rechtzeit­ig mitzuteilen.

Schlagwörter: