§ 30 — Betriebsratssitzungen

(1) Die Sitzun­gen des Betrieb­srats find­en in der Regel während der Arbeit­szeit statt. Der Betrieb­srat hat bei der Anset­zung von Betrieb­sratssitzun­gen auf die betrieblichen Notwendigkeit­en Rück­sicht zu nehmen. Der Arbeit­ge­ber ist vom Zeit­punkt der Sitzung vorher zu ver­ständi­gen. Die Sitzun­gen des Betrieb­srats sind nicht öffentlich. Sie find­en als Präsen­zsitzung statt.

(2) Abwe­ichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teil­nahme an ein­er Betrieb­sratssitzung mit­tels Video- und Tele­fonkon­ferenz erfol­gen, wenn

  1. die Voraus­set­zun­gen für eine solche Teil­nahme in der Geschäft­sor­d­nung unter Sicherung des Vor­rangs der Präsen­zsitzung fest­gelegt sind,

2. nicht min­destens ein Vier­tel der Mit­glieder des Betrieb­srats bin­nen ein­er von dem Vor­sitzen­den zu bes­tim­menden Frist diesem gegenüber wider­spricht und

3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Ken­nt­nis nehmen kön­nen. Eine Aufze­ich­nung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfol­gt die Betrieb­sratssitzung mit der zusät­zlichen Möglichkeit der Teil­nahme mit­tels Video- und Tele­fonkon­ferenz, gilt auch eine Teil­nahme vor Ort als erforderlich.

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