§ 29 — Einberufung der Sitzungen

(1) Vor Ablauf ein­er Woche nach dem Wahlt­ag hat der Wahlvor­stand die Mit­glieder des Betrieb­srats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebe­nen Wahl einzu­berufen. Der Vor­sitzende des Wahlvor­stands leit­et die Sitzung, bis der Betrieb­srat aus sein­er Mitte einen Wahlleit­er bestellt hat.

(2) Die weit­eren Sitzun­gen beruft der Vor­sitzende des Betrieb­srats ein. Er set­zt die Tage­sor­d­nung fest und leit­et die Ver­hand­lung. Der Vor­sitzende hat die Mit­glieder des Betrieb­srats zu den Sitzun­gen rechtzeit­ig unter Mit­teilung der Tage­sor­d­nung zu laden. Dies gilt auch für die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung sowie für die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertreter, soweit sie ein Recht auf Teil­nahme an der Betrieb­sratssitzung haben. Kann ein Mit­glied des Betrieb­srats oder der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung an der Sitzung nicht teil­nehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vor­sitzen­den mit­teilen. Der Vor­sitzende hat für ein ver­hin­dertes Betrieb­sratsmit­glied oder für einen ver­hin­derten Jugend- und Auszu­bilden­den­vertreter das Ersatzmit­glied zu laden.

(3) Der Vor­sitzende hat eine Sitzung einzu­berufen und den Gegen­stand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tage­sor­d­nung zu set­zen, wenn dies ein Vier­tel der Mit­glieder des Betrieb­srats oder der Arbeit­ge­ber beantragt.

(4) Der Arbeit­ge­ber nimmt an den Sitzun­gen, die auf sein Ver­lan­gen anber­aumt sind, und an den Sitzun­gen, zu denen er aus­drück­lich ein­ge­laden ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vere­ini­gung der Arbeit­ge­ber, der er ange­hört, hinzuziehen.

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