§ 29 – Einberufung der Sitzungen

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahl­tag hat der Wahl­vor­stand die Mit­glie­der des Betriebs­rats zu der nach § 26 Abs. 1 vor­ge­schrie­be­nen Wahl ein­zu­be­ru­fen. Der Vor­sit­zen­de des Wahl­vor­stands lei­tet die Sit­zung, bis der Betriebs­rat aus sei­ner Mit­te einen Wahl­lei­ter bestellt hat.

(2) Die wei­te­ren Sit­zun­gen beruft der Vor­sit­zen­de des Betriebs­rats ein. Er setzt die Tages­ord­nung fest und lei­tet die Ver­hand­lung. Der Vor­sit­zen­de hat die Mit­glie­der des Betriebs­rats zu den Sit­zun­gen recht­zei­tig unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung zu laden. Dies gilt auch für die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung sowie für die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­ter, soweit sie ein Recht auf Teil­nah­me an der Betriebs­rats­sit­zung haben. Kann ein Mit­glied des Betriebs­rats oder der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung an der Sit­zung nicht teil­neh­men, so soll es dies unter Anga­be der Grün­de unver­züg­lich dem Vor­sit­zen­den mit­tei­len. Der Vor­sit­zen­de hat für ein ver­hin­der­tes Betriebs­rats­mit­glied oder für einen ver­hin­der­ten Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­ter das Ersatz­mit­glied zu laden.

(3) Der Vor­sit­zen­de hat eine Sit­zung ein­zu­be­ru­fen und den Gegen­stand, des­sen Bera­tung bean­tragt ist, auf die Tages­ord­nung zu set­zen, wenn dies ein Vier­tel der Mit­glie­der des Betriebs­rats oder der Arbeit­ge­ber bean­tragt.

(4) Der Arbeit­ge­ber nimmt an den Sit­zun­gen, die auf sein Ver­lan­gen anbe­raumt sind, und an den Sit­zun­gen, zu denen er aus­drück­lich ein­ge­la­den ist, teil. Er kann einen Ver­tre­ter der Ver­ei­ni­gung der Arbeit­ge­ber, der er ange­hört, hin­zu­zie­hen.

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