§ 28a – Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

(1) In Betrie­ben mit mehr als 100 Arbeit­neh­mern kann der Betriebs­rat mit der Mehr­heit der Stim­men sei­ner Mit­glie­der bestimm­te Auf­ga­ben auf Arbeits­grup­pen über­tra­gen; dies erfolgt nach Maß­ga­be einer mit dem Arbeit­ge­ber abzu­schlie­ßen­den Rah­men­ver­ein­ba­rung. Die Auf­ga­ben müs­sen im Zusam­men­hang mit den von der Arbeits­grup­pe zu erle­di­gen­den Tätig­kei­ten ste­hen. Die Über­tra­gung bedarf der Schrift­form. Für den Wider­ruf der Über­tra­gung gel­ten Satz 1 ers­ter Halb­satz und Satz 3 ent­spre­chend.

(2) Die Arbeits­grup­pe kann im Rah­men der ihr über­tra­ge­nen Auf­ga­ben mit dem Arbeit­ge­ber Ver­ein­ba­run­gen schlie­ßen; eine Ver­ein­ba­rung bedarf der Mehr­heit der Stim­men der Grup­pen­mit­glie­der. § 77 gilt ent­spre­chend. Kön­nen sich Arbeit­ge­ber und Arbeits­grup­pe in einer Ange­le­gen­heit nicht eini­gen, nimmt der Betriebs­rat das Betei­li­gungs­recht wahr.

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