§ 28a — Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeit­nehmern kann der Betrieb­srat mit der Mehrheit der Stim­men sein­er Mit­glieder bes­timmte Auf­gaben auf Arbeits­grup­pen über­tra­gen; dies erfol­gt nach Maß­gabe ein­er mit dem Arbeit­ge­ber abzuschließen­den Rah­men­vere­in­barung. Die Auf­gaben müssen im Zusam­men­hang mit den von der Arbeits­gruppe zu erledi­gen­den Tätigkeit­en ste­hen. Die Über­tra­gung bedarf der Schrift­form. Für den Wider­ruf der Über­tra­gung gel­ten Satz 1 erster Halb­satz und Satz 3 entsprechend.

(2) Die Arbeits­gruppe kann im Rah­men der ihr über­tra­ge­nen Auf­gaben mit dem Arbeit­ge­ber Vere­in­barun­gen schließen; eine Vere­in­barung bedarf der Mehrheit der Stim­men der Grup­pen­mit­glieder. § 77 gilt entsprechend. Kön­nen sich Arbeit­ge­ber und Arbeits­gruppe in ein­er Angele­gen­heit nicht eini­gen, nimmt der Betrieb­srat das Beteili­gungsrecht wahr.

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