§ 28 — Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

(1) Der Betrieb­srat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeit­nehmern Auss­chüsse bilden und ihnen bes­timmte Auf­gaben über­tra­gen. Für die Wahl und Abberu­fung der Auss­chuss­mit­glieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betrieb­sauss­chuss gebildet, kann der Betrieb­srat den Auss­chüssen Auf­gaben zur selb­ständi­gen Erledi­gung über­tra­gen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Über­tra­gung von Auf­gaben zur selb­ständi­gen Entschei­dung auf Mit­glieder des Betrieb­srats in Auss­chüssen, deren Mit­glieder vom Betrieb­srat und vom Arbeit­ge­ber benan­nt werden.

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