§ 27 – Betriebsausschuss

(1) Hat ein Betriebs­rat neun oder mehr Mit­glie­der, so bil­det er einen Betriebs­aus­schuss. Der Betriebs­aus­schuss besteht aus dem Vor­sit­zen­den des Betriebs­rats, des­sen Stell­ver­tre­ter und bei Betriebs­rä­ten mit

9 bis 15Mit­glie­dern
aus 3 wei­te­ren Aus­schuss­mit­glie­dern,
17 bis 23Mit­glie­dern
aus 5 wei­te­ren Aus­schuss­mit­glie­dern,
25 bis 35Mit­glie­dern
aus 7 wei­te­ren Aus­schuss­mit­glie­dern,
37 oder mehrMit­glie­dern
aus 9 wei­te­ren Aus­schuss­mit­glie­dern.

Die wei­te­ren Aus­schuss­mit­glie­der wer­den vom Betriebs­rat aus sei­ner Mit­te in gehei­mer Wahl und nach den Grund­sät­zen der Ver­hält­nis­wahl gewählt. Wird nur ein Wahl­vor­schlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grund­sät­zen der Mehr­heits­wahl. Sind die wei­te­ren Aus­schuss­mit­glie­der nach den Grund­sät­zen der Ver­hält­nis­wahl gewählt, so erfolgt die Abbe­ru­fung durch Beschluss des Betriebs­rats, der in gehei­mer Abstim­mung gefasst wird und einer Mehr­heit von drei Vier­teln der Stim­men der Mit­glie­der des Betriebs­rats bedarf.(2) Der Betriebs­aus­schuss führt die lau­fen­den Geschäf­te des Betriebs­rats. Der Betriebs­rat kann dem Betriebs­aus­schuss mit der Mehr­heit der Stim­men sei­ner Mit­glie­der Auf­ga­ben zur selb­stän­di­gen Erle­di­gung über­tra­gen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen. Die Über­tra­gung bedarf der Schrift­form. Die Sät­ze 2 und 3 gel­ten ent­spre­chend für den Wider­ruf der Über­tra­gung von Aufgaben.(3) Betriebs­rä­te mit weni­ger als neun Mit­glie­dern kön­nen die lau­fen­den Geschäf­te auf den Vor­sit­zen­den des Betriebs­rats oder ande­re Betriebs­rats­mit­glie­der über­tra­gen.

Schlagwörter: