§ 26 — Vorsitzender

(1) Der Betrieb­srat wählt aus sein­er Mitte den Vor­sitzen­den und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vor­sitzende des Betrieb­srats oder im Fall sein­er Ver­hin­derung sein Stel­lvertreter ver­tritt den Betrieb­srat im Rah­men der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Ent­ge­gen­nahme von Erk­lärun­gen, die dem Betrieb­srat gegenüber abzugeben sind, ist der Vor­sitzende des Betrieb­srats oder im Fall sein­er Ver­hin­derung sein Stel­lvertreter berechtigt.

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