§ 25 — Ersatzmitglieder

(1) Schei­det ein Mit­glied des Betrieb­srats aus, so rückt ein Ersatzmit­glied nach. Dies gilt entsprechend für die Stel­lvertre­tung eines zeitweilig ver­hin­derten Mit­glieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmit­glieder wer­den unter Berück­sich­ti­gung des § 15 Abs. 2 der Rei­he nach aus den nicht­gewählten Arbeit­nehmern der­jeni­gen Vorschlagslis­ten ent­nom­men, denen die zu erset­zen­den Mit­glieder ange­hören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmit­glied der­jeni­gen Vorschlagsliste zu ent­nehmen, auf die nach den Grund­sätzen der Ver­hält­niswahl der näch­ste Sitz ent­fall­en würde. Ist das aus­geschiedene oder ver­hin­derte Mit­glied nach den Grund­sätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bes­timmt sich die Rei­hen­folge der Ersatzmit­glieder unter Berück­sich­ti­gung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erre­icht­en Stimmenzahlen.

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