§ 25 – Ersatzmitglieder

(1) Schei­det ein Mit­glied des Betriebs­rats aus, so rückt ein Ersatz­mit­glied nach. Dies gilt ent­spre­chend für die Stell­ver­tre­tung eines zeit­wei­lig ver­hin­der­ten Mit­glieds des Betriebs­rats.

(2) Die Ersatz­mit­glie­der wer­den unter Berück­sich­ti­gung des § 15 Abs. 2 der Rei­he nach aus den nicht­ge­wähl­ten Arbeit­neh­mern der­je­ni­gen Vor­schlags­lis­ten ent­nom­men, denen die zu erset­zen­den Mit­glie­der ange­hö­ren. Ist eine Vor­schlags­lis­te erschöpft, so ist das Ersatz­mit­glied der­je­ni­gen Vor­schlags­lis­te zu ent­neh­men, auf die nach den Grund­sät­zen der Ver­hält­nis­wahl der nächs­te Sitz ent­fal­len wür­de. Ist das aus­ge­schie­de­ne oder ver­hin­der­te Mit­glied nach den Grund­sät­zen der Mehr­heits­wahl gewählt, so bestimmt sich die Rei­hen­fol­ge der Ersatz­mit­glie­der unter Berück­sich­ti­gung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreich­ten Stim­men­zah­len.

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