§ 22 — Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betrieb­srat die Geschäfte weit­er, bis der neue Betrieb­srat gewählt und das Wahlergeb­nis bekan­nt­gegeben ist.

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