§ 21a — Übergangsmandat *)

(1) Wird ein Betrieb ges­pal­ten, so bleibt dessen Betrieb­srat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bis­lang zuge­ord­neten Betrieb­steile weit­er, soweit sie die Voraus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert wer­den, in dem ein Betrieb­srat beste­ht (Über­gangs­man­dat). Der Betrieb­srat hat ins­beson­dere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Über­gangs­man­dat endet, sobald in den Betrieb­steilen ein neuer Betrieb­srat gewählt und das Wahlergeb­nis bekan­nt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirk­samw­er­den der Spal­tung. Durch Tar­ifver­trag oder Betrieb­svere­in­barung kann das Über­gangs­man­dat um weit­ere sechs Monate ver­längert werden.

(2) Wer­den Betriebe oder Betrieb­steile zu einem Betrieb zusam­menge­fasst, so nimmt der Betrieb­srat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeit­nehmer größten Betriebs oder Betrieb­steils das Über­gangs­man­dat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gel­ten auch, wenn die Spal­tung oder Zusam­men­le­gung von Betrieben und Betrieb­steilen im Zusam­men­hang mit ein­er Betrieb­sveräußerung oder ein­er Umwand­lung nach dem Umwand­lungs­ge­setz erfolgt.


*)Diese Vorschrift dient der Umset­zung des Artikels 6 der Richtlin­ie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeit­nehmer beim Über­gang von Unternehmen, Betrieben oder Betrieb­steilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).

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