§ 21 — Amtszeit

Die regelmäßige Amt­szeit des Betrieb­srats beträgt vier Jahre. Die Amt­szeit begin­nt mit der Bekan­nt­gabe des Wahlergeb­niss­es oder, wenn zu diesem Zeit­punkt noch ein Betrieb­srat beste­ht, mit Ablauf von dessen Amt­szeit. Die Amt­szeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßi­gen Betrieb­sratswahlen stat­tfind­en. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amt­szeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betrieb­srat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amt­szeit mit der Bekan­nt­gabe des Wahlergeb­niss­es des neu gewählten Betriebsrats.

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