§ 20 — Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Nie­mand darf die Wahl des Betrieb­srats behin­dern. Ins­beson­dere darf kein Arbeit­nehmer in der Ausübung des aktiv­en und pas­siv­en Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Nie­mand darf die Wahl des Betrieb­srats durch Zufü­gung oder Andro­hung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Ver­sprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeit­ge­ber. Ver­säum­nis von Arbeit­szeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betä­ti­gung im Wahlvor­stand oder zur Tätigkeit als Ver­mit­tler (§ 18a) erforder­lich ist, berechtigt den Arbeit­ge­ber nicht zur Min­derung des Arbeitsentgelts.

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