§ 20 – Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Nie­mand darf die Wahl des Betriebs­rats behin­dern. Ins­be­son­de­re darf kein Arbeit­neh­mer in der Aus­übung des akti­ven und pas­si­ven Wahl­rechts beschränkt wer­den.

(2) Nie­mand darf die Wahl des Betriebs­rats durch Zufü­gung oder Andro­hung von Nach­tei­len oder durch Gewäh­rung oder Ver­spre­chen von Vor­tei­len beein­flus­sen.

(3) Die Kos­ten der Wahl trägt der Arbeit­ge­ber. Ver­säum­nis von Arbeits­zeit, die zur Aus­übung des Wahl­rechts, zur Betä­ti­gung im Wahl­vor­stand oder zur Tätig­keit als Ver­mitt­ler (§ 18a) erfor­der­lich ist, berech­tigt den Arbeit­ge­ber nicht zur Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts.

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