§ 2 — Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

(1) Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat arbeit­en unter Beach­tung der gel­tenden Tar­ifverträge ver­trauensvoll und im Zusam­men­wirken mit den im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaften und Arbeit­ge­bervere­ini­gun­gen zum Wohl der Arbeit­nehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genan­nten Auf­gaben und Befug­nisse der im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaften ist deren Beauf­tragten nach Unter­rich­tung des Arbeit­ge­bers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeit­en des Betrieb­sablaufs, zwin­gende Sicher­heitsvorschriften oder der Schutz von Betrieb­s­ge­heimnis­sen entgegenstehen.

(3) Die Auf­gaben der Gew­erkschaften und der Vere­ini­gun­gen der Arbeit­ge­ber, ins­beson­dere die Wahrnehmung der Inter­essen ihrer Mit­glieder, wer­den durch dieses Gesetz nicht berührt.

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