§ 18a – Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

(1) Sind die Wah­len nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Spre­cher­aus­schuss­ge­set­zes zeit­gleich ein­zu­lei­ten, so haben sich die Wahl­vor­stän­de unver­züg­lich nach Auf­stel­lung der Wäh­ler­lis­ten, spä­tes­tens jedoch zwei Wochen vor Ein­lei­tung der Wah­len, gegen­sei­tig dar­über zu unter­rich­ten, wel­che Ange­stell­ten sie den lei­ten­den Ange­stell­ten zuge­ord­net haben; dies gilt auch, wenn die Wah­len ohne Bestehen einer gesetz­li­chen Ver­pflich­tung zeit­gleich ein­ge­lei­tet wer­den. Soweit zwi­schen den Wahl­vor­stän­den kein Ein­ver­neh­men über die Zuord­nung besteht, haben sie in gemein­sa­mer Sit­zung eine Eini­gung zu ver­su­chen. Soweit eine Eini­gung zustan­de kommt, sind die Ange­stell­ten ent­spre­chend ihrer Zuord­nung in die jewei­li­ge Wäh­ler­lis­te ein­zu­tra­gen.

(2) Soweit eine Eini­gung nicht zustan­de kommt, hat ein Ver­mitt­ler spä­tes­tens eine Woche vor Ein­lei­tung der Wah­len erneut eine Ver­stän­di­gung der Wahl­vor­stän­de über die Zuord­nung zu ver­su­chen. Der Arbeit­ge­ber hat den Ver­mitt­ler auf des­sen Ver­lan­gen zu unter­stüt­zen, ins­be­son­de­re die erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len und die erfor­der­li­chen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bleibt der Ver­stän­di­gungs­ver­such erfolg­los, so ent­schei­det der Ver­mitt­ler nach Bera­tung mit dem Arbeit­ge­ber. Absatz 1 Satz 3 gilt ent­spre­chend.

(3) Auf die Per­son des Ver­mitt­lers müs­sen sich die Wahl­vor­stän­de eini­gen. Zum Ver­mitt­ler kann nur ein Beschäf­tig­ter des Betriebs oder eines ande­ren Betriebs des Unter­neh­mens oder Kon­zerns oder der Arbeit­ge­ber bestellt wer­den. Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, so schla­gen die Wahl­vor­stän­de je eine Per­son als Ver­mitt­ler vor; durch Los wird ent­schie­den, wer als Ver­mitt­ler tätig wird.

(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeit­gleich eine Wahl nach dem Spre­cher­aus­schuss­ge­setz ein­ge­lei­tet, so hat der Wahl­vor­stand den Spre­cher­aus­schuss ent­spre­chend Absatz 1 Satz 1 ers­ter Halb­satz zu unter­rich­ten. Soweit kein Ein­ver­neh­men über die Zuord­nung besteht, hat der Spre­cher­aus­schuss Mit­glie­der zu benen­nen, die anstel­le des Wahl­vor­stands an dem Zuord­nungs­ver­fah­ren teil­neh­men. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Spre­cher­aus­schuss­ge­set­zes nicht zeit­gleich eine Wahl nach die­sem Gesetz ein­ge­lei­tet, so gel­ten die Sät­ze 1 und 2 für den Betriebs­rat ent­spre­chend.

(5) Durch die Zuord­nung wird der Rechts­weg nicht aus­ge­schlos­sen. Die Anfech­tung der Betriebs­rats­wahl oder der Wahl nach dem Spre­cher­aus­schuss­ge­setz ist aus­ge­schlos­sen, soweit sie dar­auf gestützt wird, die Zuord­nung sei feh­ler­haft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuord­nung offen­sicht­lich feh­ler­haft ist.

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