§ 17a — Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Im Fall des § 14a find­en die §§ 16 und 17 mit fol­gen­der Maß­gabe Anwendung:

1.Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

2.§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 find­et keine Anwendung.

3.In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvor­stand in ein­er Wahlver­samm­lung von der Mehrheit der anwe­senden Arbeit­nehmer gewählt. Für die Ein­ladung zu der Wahlver­samm­lung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

4.§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Ein­ladung keine Wahlver­samm­lung stat­tfind­et oder auf der Wahlver­samm­lung kein Wahlvor­stand gewählt wird.

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