§ 17a – Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Im Fall des § 14a fin­den die §§ 16 und 17 mit fol­gen­der Maß­ga­be Anwen­dung:

1.Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen ver­kürzt.

2.§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 fin­det kei­ne Anwen­dung.

3.In den Fäl­len des § 17 Abs. 2 wird der Wahl­vor­stand in einer Wahl­ver­samm­lung von der Mehr­heit der anwe­sen­den Arbeit­neh­mer gewählt. Für die Ein­la­dung zu der Wahl­ver­samm­lung gilt § 17 Abs. 3 ent­spre­chend.

4.§ 17 Abs. 4 gilt ent­spre­chend, wenn trotz Ein­la­dung kei­ne Wahl­ver­samm­lung statt­fin­det oder auf der Wahl­ver­samm­lung kein Wahl­vor­stand gewählt wird.

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