§ 17 – Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebs­rat, so bestellt der Gesamt­be­triebs­rat oder, falls ein sol­cher nicht besteht, der Kon­zern­be­triebs­rat einen Wahl­vor­stand. § 16 Abs. 1 gilt ent­spre­chend.

(2) Besteht weder ein Gesamt­be­triebs­rat noch ein Kon­zern­be­triebs­rat, so wird in einer Betriebs­ver­samm­lung von der Mehr­heit der anwe­sen­den Arbeit­neh­mer ein Wahl­vor­stand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt ent­spre­chend. Glei­ches gilt, wenn der Gesamt­be­triebs­rat oder Kon­zern­be­triebs­rat die Bestel­lung des Wahl­vor­stands nach Absatz 1 unter­lässt.

(3) Zu die­ser Betriebs­ver­samm­lung kön­nen drei wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer des Betriebs oder eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft ein­la­den und Vor­schlä­ge für die Zusam­men­set­zung des Wahl­vor­stands machen.

(4) Fin­det trotz Ein­la­dung kei­ne Betriebs­ver­samm­lung statt oder wählt die Betriebs­ver­samm­lung kei­nen Wahl­vor­stand, so bestellt ihn das Arbeits­ge­richt auf Antrag von min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern oder einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft. § 16 Abs. 2 gilt ent­spre­chend.

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