§ 16 — Bestellung des Wahlvorstands

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf sein­er Amt­szeit bestellt der Betrieb­srat einen aus drei Wahlberechtigten beste­hen­den Wahlvor­stand und einen von ihnen als Vor­sitzen­den. Der Betrieb­srat kann die Zahl der Wahlvor­standsmit­glieder erhöhen, wenn dies zur ord­nungs­gemäßen Durch­führung der Wahl erforder­lich ist. Der Wahlvor­stand muss in jedem Fall aus ein­er unger­aden Zahl von Mit­gliedern beste­hen. Für jedes Mit­glied des Wahlvor­stands kann für den Fall sein­er Ver­hin­derung ein Ersatzmit­glied bestellt wer­den. In Betrieben mit weib­lichen und männlichen Arbeit­nehmern sollen dem Wahlvor­stand Frauen und Män­ner ange­hören. Jede im Betrieb vertretene Gew­erkschaft kann zusät­zlich einen dem Betrieb ange­hören­den Beauf­tragten als nicht stimm­berechtigtes Mit­glied in den Wahlvor­stand entsenden, sofern ihr nicht ein stimm­berechtigtes Wahlvor­standsmit­glied angehört.

(2) Beste­ht acht Wochen vor Ablauf der Amt­szeit des Betrieb­srats kein Wahlvor­stand, so bestellt ihn das Arbeits­gericht auf Antrag von min­destens drei Wahlberechtigten oder ein­er im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag kön­nen Vorschläge für die Zusam­menset­zung des Wahlvor­stands gemacht wer­den. Das Arbeits­gericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeit­nehmern auch Mit­glieder ein­er im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaft, die nicht Arbeit­nehmer des Betriebs sind, zu Mit­gliedern des Wahlvor­stands bestellen, wenn dies zur ord­nungs­gemäßen Durch­führung der Wahl erforder­lich ist.

(3) Beste­ht acht Wochen vor Ablauf der Amt­szeit des Betrieb­srats kein Wahlvor­stand, kann auch der Gesamt­be­trieb­srat oder, falls ein solch­er nicht beste­ht, der Konz­ern­be­trieb­srat den Wahlvor­stand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

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