§ 14a — Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeit­nehmern wird der Betrieb­srat in einem zweistu­fi­gen Ver­fahren gewählt. Auf ein­er ersten Wahlver­samm­lung wird der Wahlvor­stand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf ein­er zweit­en Wahlver­samm­lung wird der Betrieb­srat in geheimer und unmit­tel­bar­er Wahl gewählt. Diese Wahlver­samm­lung find­et eine Woche nach der Wahlver­samm­lung zur Wahl des Wahlvor­stands statt.

(2) Wahlvorschläge kön­nen bis zum Ende der Wahlver­samm­lung zur Wahl des Wahlvor­stands nach § 17a Nr. 3 gemacht wer­den; für Wahlvorschläge der Arbeit­nehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maß­gabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlver­samm­lung gemacht wer­den, keine Schrift­form erforder­lich ist.

(3) Ist der Wahlvor­stand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeit­nehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betrieb­srat, Gesamt­be­trieb­srat oder Konz­ern­be­trieb­srat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeits­gericht bestellt, wird der Betrieb­srat abwe­ichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur ein­er Wahlver­samm­lung in geheimer und unmit­tel­bar­er Wahl gewählt. Wahlvorschläge kön­nen bis eine Woche vor der Wahlver­samm­lung zur Wahl des Betrieb­srats gemacht wer­den; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

(4) Wahlberechtigten Arbeit­nehmern, die an der Wahlver­samm­lung zur Wahl des Betrieb­srats nicht teil­nehmen kön­nen, ist Gele­gen­heit zur schriftlichen Stim­ma­b­gabe zu geben.

(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeit­nehmern kön­nen der Wahlvor­stand und der Arbeit­ge­ber die Anwen­dung des vere­in­facht­en Wahlver­fahrens vereinbaren.

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