§ 14 — Wahlvorschriften

(1) Der Betrieb­srat wird in geheimer und unmit­tel­bar­er Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfol­gt nach den Grund­sätzen der Ver­hält­niswahl. Sie erfol­gt nach den Grund­sätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag ein­gere­icht wird oder wenn der Betrieb­srat im vere­in­facht­en Wahlver­fahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betrieb­srats kön­nen die wahlberechtigten Arbeit­nehmer und die im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeit­nehmern bedarf es kein­er Unterze­ich­nung von Wahlvorschlä­gen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeit­nehmern von min­destens zwei wahlberechtigten Arbeit­nehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeit­nehmern von min­destens einem Zwanzig­s­tel der wahlberechtigten Arbeit­nehmer zu unterze­ich­nen. In jedem Fall genügt die Unterze­ich­nung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jed­er Wahlvorschlag ein­er Gew­erkschaft muss von zwei Beauf­tragten unterze­ich­net sein.

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