§ 13 – Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

(1) Die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len fin­den alle vier Jah­re in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeit­gleich mit den regel­mä­ßi­gen Wah­len nach § 5 Abs. 1 des Spre­cher­aus­schuss­ge­set­zes ein­zu­lei­ten.

(2) Außer­halb die­ser Zeit ist der Betriebs­rat zu wäh­len, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Mona­ten, vom Tage der Wahl an gerech­net, die Zahl der regel­mä­ßig beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer um die Hälf­te, min­des­tens aber um fünf­zig, gestie­gen oder gesun­ken ist,

2. die Gesamt­zahl der Betriebs­rats­mit­glie­der nach Ein­tre­ten sämt­li­cher Ersatz­mit­glie­der unter die vor­ge­schrie­be­ne Zahl der Betriebs­rats­mit­glie­der gesun­ken ist,

3. der Betriebs­rat mit der Mehr­heit sei­ner Mit­glie­der sei­nen Rück­tritt beschlos­sen hat,

4. die Betriebs­rats­wahl mit Erfolg ange­foch­ten wor­den ist,

5. der Betriebs­rat durch eine gericht­li­che Ent­schei­dung auf­ge­löst ist oder

6. im Betrieb ein Betriebs­rat nicht besteht.

(3) Hat außer­halb des für die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len fest­ge­leg­ten Zeit­raums eine Betriebs­rats­wahl statt­ge­fun­den, so ist der Betriebs­rat in dem auf die Wahl fol­gen­den nächs­ten Zeit­raum der regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len neu zu wäh­len. Hat die Amts­zeit des Betriebs­rats zu Beginn des für die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len fest­ge­leg­ten Zeit­raums noch nicht ein Jahr betra­gen, so ist der Betriebs­rat in dem über­nächs­ten Zeit­raum der regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len neu zu wäh­len.

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