§ 13 — Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

(1) Die regelmäßi­gen Betrieb­sratswahlen find­en alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeit­gle­ich mit den regelmäßi­gen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecher­auss­chuss­ge­set­zes einzuleiten.

(2) Außer­halb dieser Zeit ist der Betrieb­srat zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monat­en, vom Tage der Wahl an gerech­net, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeit­nehmer um die Hälfte, min­destens aber um fün­fzig, gestiegen oder gesunken ist,

2. die Gesamtzahl der Betrieb­sratsmit­glieder nach Ein­treten sämtlich­er Ersatzmit­glieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betrieb­sratsmit­glieder gesunken ist,

3. der Betrieb­srat mit der Mehrheit sein­er Mit­glieder seinen Rück­tritt beschlossen hat,

4. die Betrieb­sratswahl mit Erfolg ange­focht­en wor­den ist,

5. der Betrieb­srat durch eine gerichtliche Entschei­dung aufgelöst ist oder

6. im Betrieb ein Betrieb­srat nicht besteht.

(3) Hat außer­halb des für die regelmäßi­gen Betrieb­sratswahlen fest­gelegten Zeitraums eine Betrieb­sratswahl stattge­fun­den, so ist der Betrieb­srat in dem auf die Wahl fol­gen­den näch­sten Zeitraum der regelmäßi­gen Betrieb­sratswahlen neu zu wählen. Hat die Amt­szeit des Betrieb­srats zu Beginn des für die regelmäßi­gen Betrieb­sratswahlen fest­gelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betra­gen, so ist der Betrieb­srat in dem übernäch­sten Zeitraum der regelmäßi­gen Betrieb­sratswahlen neu zu wählen.

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