§ 11 — Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die aus­re­ichende Zahl von wählbaren Arbeit­nehmern, so ist die Zahl der Betrieb­sratsmit­glieder der näch­st­niedrigeren Betrieb­s­größe zugrunde zu legen.

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