§ 1 — Errichtung von Betriebsräten

(1) In Betrieben mit in der Regel min­destens fünf ständi­gen wahlberechtigten Arbeit­nehmern, von denen drei wählbar sind, wer­den Betrieb­sräte gewählt. Dies gilt auch für gemein­same Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemein­samer Betrieb mehrerer Unternehmen wird ver­mutet, wenn

1. zur Ver­fol­gung arbeit­stech­nis­ch­er Zwecke die Betrieb­smit­tel sowie die Arbeit­nehmer von den Unternehmen gemein­sam einge­set­zt wer­den oder

2. die Spal­tung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betrieb­steile einem an der Spal­tung beteiligten anderen Unternehmen zuge­ord­net wer­den, ohne dass sich dabei die Organ­i­sa­tion des betrof­fe­nen Betriebs wesentlich ändert.

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