BAG: Keine Anscheinsvollmacht bei Betriebsvereinbarungen

Eigentlich ist im Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz klar geregelt, wie ein Betrieb­srats­beschluss gefasst wird: Die Betrieb­sratsmit­glieder wer­den vom Vor­sitzen­den zu ein­er Sitzung ein­ge­laden. In der Ein­ladung wer­den die Tage­sor­d­nungspunk­te genan­nt und die Mit­glieder stim­men dann zusam­men über die zu beschließen­den Dinge ab (§ 29 Abs. 2 BetrVG und § 33 Abs. 1 BetrVG). Auch eine nachträgliche Beschlussfas­sung ist möglich.

Deshalb hat­te ein Urteil des Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf aus dem Jahr 2021 (LAG Düs­sel­dorf AZ: 11 Sa 490/20) bei eini­gen Juris­ten für Erstaunen gesorgt.

Das Gericht hat­te über eine Klage eines Mitar­beit­ers zu entschei­den, der eine Betrieb­svere­in­barung über das Ent­gelt­sys­tem in dem Unternehmen für unwirk­sam hielt, weil der Betrieb­sratsvor­sitzende allein, also ohne einen gülti­gen Beschluss des Gremi­ums her­beizuführen, gehan­delt hat­te. Durch den Weg­fall von Zuschlä­gen erlitt dieser Beschäftigte finanzielle Einbußen.

Die Richter wiesen die Klage aber zurück. Sie sahen das Vor­liegen ein­er Anscheinsvoll­macht gegeben, da der Betrieb­srat trotz Ken­nt­nis des Han­delns des Vor­sitzen­den dem Arbeit­ge­ber ‑zumin­d­est fahrläs­sig- nicht darüber unter­richtet hat­te, dass keine Ver­samm­lung und somit keine Abstim­mung über die Betrieb­svere­in­barung stattge­fun­den habe. Ger­ade wenn es um das Lohn­sys­tem in einem Unternehmen gehe, wäre das aber seine Pflicht gewe­sen, so dass sie für den Vor­sitzen­den haften.

Der Kläger ging in Revi­sion und hat nun vor dem Bun­de­sar­beits­gericht in Erfurt recht bekom­men. Dieses betont, dass es sich bei Entschei­dun­gen des Betrieb­srats immer um Gremi­ums­beschlüsse han­delt, ohne die der Vor­sitzende nicht tätig wer­den dürfe. Der Arbeit­ge­ber hätte die Möglichkeit gehabt, vom Betrieb­srat eine Kopie des Sitzung­spro­tokolls zu der Betrieb­svere­in­barung anzu­fordern, um sich­er zu gehen, dass diese auch rechts­gültig ist. (BAG Erfurt AZ: 1 AZR 233/21)