§ 77 — Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

(1) Vere­in­barun­gen zwis­chen Betrieb­srat und Arbeit­ge­ber, auch soweit sie auf einem Spruch der Eini­gungsstelle beruhen, führt der Arbeit­ge­ber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vere­in­bart ist. Der Betrieb­srat darf nicht durch ein­seit­ige Hand­lun­gen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betrieb­svere­in­barun­gen sind von Betrieb­srat und Arbeit­ge­ber gemein­sam zu beschließen und schriftlich niederzule­gen. Sie sind von bei­den Seit­en zu unterze­ich­nen; dies gilt nicht, soweit Betrieb­svere­in­barun­gen auf einem Spruch der Eini­gungsstelle beruhen. Wer­den Betrieb­svere­in­barun­gen in elek­tro­n­is­ch­er Form geschlossen, haben Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat abwe­ichend von § 126a Absatz 2 des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs das­selbe Doku­ment elek­tro­n­isch zu sig­nieren. Der Arbeit­ge­ber hat die Betrieb­svere­in­barun­gen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeit­sent­gelte und son­stige Arbeits­be­din­gun­gen, die durch Tar­ifver­trag geregelt sind oder üblicher­weise geregelt wer­den, kön­nen nicht Gegen­stand ein­er Betrieb­svere­in­barung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tar­ifver­trag den Abschluss ergänzen­der Betrieb­svere­in­barun­gen aus­drück­lich zulässt.

(4) Betrieb­svere­in­barun­gen gel­ten unmit­tel­bar und zwin­gend. Wer­den Arbeit­nehmern durch die Betrieb­svere­in­barung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zus­tim­mung des Betrieb­srats zuläs­sig. Die Ver­wirkung dieser Rechte ist aus­geschlossen. Auss­chlussfris­ten für ihre Gel­tend­machung sind nur insoweit zuläs­sig, als sie in einem Tar­ifver­trag oder ein­er Betrieb­svere­in­barung vere­in­bart wer­den; das­selbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betrieb­svere­in­barun­gen kön­nen, soweit nichts anderes vere­in­bart ist, mit ein­er Frist von drei Monat­en gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf ein­er Betrieb­svere­in­barung gel­ten ihre Regelun­gen in Angele­gen­heit­en, in denen ein Spruch der Eini­gungsstelle die Eini­gung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat erset­zen kann, weit­er, bis sie durch eine andere Abmachung erset­zt werden.

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