§ 76a – Kosten der Einigungsstelle

(1) Die Kos­ten der Eini­gungs­stel­le trägt der Arbeit­ge­ber.

(2) Die Bei­sit­zer der Eini­gungs­stel­le, die dem Betrieb ange­hö­ren, erhal­ten für ihre Tätig­keit kei­ne Ver­gü­tung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt ent­spre­chend. Ist die Eini­gungs­stel­le zur Bei­le­gung von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen Arbeit­ge­ber und Gesamt­be­triebs­rat oder Kon­zern­be­triebs­rat zu bil­den, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unter­neh­mens oder eines Kon­zern­un­ter­neh­mens ange­hö­ren­den Bei­sit­zer ent­spre­chend.

(3) Der Vor­sit­zen­de und die Bei­sit­zer der Eini­gungs­stel­le, die nicht zu den in Absatz 2 genann­ten Per­so­nen zäh­len, haben gegen­über dem Arbeit­ge­ber Anspruch auf Ver­gü­tung ihrer Tätig­keit. Die Höhe der Ver­gü­tung rich­tet sich nach den Grund­sät­zen des Absat­zes 4 Satz 3 bis 5.

(4) Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les kann durch Rechts­ver­ord­nung die Ver­gü­tung nach Absatz 3 regeln. In der Ver­gü­tungs­ord­nung sind Höchst­sät­ze fest­zu­set­zen. Dabei sind ins­be­son­de­re der erfor­der­li­che Zeit­auf­wand, die Schwie­rig­keit der Strei­tig­keit sowie ein Ver­dienst­aus­fall zu berück­sich­ti­gen. Die Ver­gü­tung der Bei­sit­zer ist nied­ri­ger zu bemes­sen als die des Vor­sit­zen­den. Bei der Fest­set­zung der Höchst­sät­ze ist den berech­tig­ten Inter­es­sen der Mit­glie­der der Eini­gungs­stel­le und des Arbeit­ge­bers Rech­nung zu tra­gen.

(5) Von Absatz 3 und einer Ver­gü­tungs­ord­nung nach Absatz 4 kann durch Tarif­ver­trag oder in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung, wenn ein Tarif­ver­trag dies zulässt oder eine tarif­li­che Rege­lung nicht besteht, abge­wi­chen wer­den.

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