§ 76 — Einigungsstelle

(1) Zur Bei­le­gung von Mei­n­ungsver­schieden­heit­en zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat, Gesamt­be­trieb­srat oder Konz­ern­be­trieb­srat ist bei Bedarf eine Eini­gungsstelle zu bilden. Durch Betrieb­svere­in­barung kann eine ständi­ge Eini­gungsstelle errichtet werden.

(2) Die Eini­gungsstelle beste­ht aus ein­er gle­ichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat bestellt wer­den, und einem unpartei­is­chen Vor­sitzen­den, auf dessen Per­son sich bei­de Seit­en eini­gen müssen. Kommt eine Eini­gung über die Per­son des Vor­sitzen­den nicht zus­tande, so bestellt ihn das Arbeits­gericht. Dieses entschei­det auch, wenn kein Ein­ver­ständ­nis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Eini­gungsstelle hat unverzüglich tätig zu wer­den. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlich­er Beratung mit Stim­men­mehrheit. Bei der Beschlussfas­sung hat sich der Vor­sitzende zunächst der Stimme zu enthal­ten; kommt eine Stim­men­mehrheit nicht zus­tande, so nimmt der Vor­sitzende nach weit­er­er Beratung an der erneuten Beschlussfas­sung teil. Die Beschlüsse der Eini­gungsstelle sind schriftlich niederzule­gen und vom Vor­sitzen­den zu unter­schreiben oder in elek­tro­n­is­ch­er Form niederzule­gen und vom Vor­sitzen­den mit sein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur zu verse­hen sowie Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat zuzuleiten.

(4) Durch Betrieb­svere­in­barung kön­nen weit­ere Einzel­heit­en des Ver­fahrens vor der Eini­gungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Eini­gungsstelle die Eini­gung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat erset­zt, wird die Eini­gungsstelle auf Antrag ein­er Seite tätig. Benen­nt eine Seite keine Mit­glieder oder bleiben die von ein­er Seite genan­nten Mit­glieder trotz rechtzeit­iger Ein­ladung der Sitzung fern, so entschei­den der Vor­sitzende und die erschiene­nen Mit­glieder nach Maß­gabe des Absatzes 3 allein. Die Eini­gungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessen­er Berück­sich­ti­gung der Belange des Betriebs und der betrof­fe­nen Arbeit­nehmer nach bil­ligem Ermessen. Die Über­schre­itung der Gren­zen des Ermessens kann durch den Arbeit­ge­ber oder den Betrieb­srat nur bin­nen ein­er Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerech­net, beim Arbeits­gericht gel­tend gemacht werden.

(6) Im übri­gen wird die Eini­gungsstelle nur tätig, wenn bei­de Seit­en es beantra­gen oder mit ihrem Tätig­w­er­den ein­ver­standen sind. In diesen Fällen erset­zt ihr Spruch die Eini­gung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat nur, wenn bei­de Seit­en sich dem Spruch im voraus unter­wor­fen oder ihn nachträglich angenom­men haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Eini­gungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tar­ifver­trag kann bes­timmt wer­den, dass an die Stelle der in Absatz 1 beze­ich­neten Eini­gungsstelle eine tar­i­fliche Schlich­tungsstelle tritt.

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