§ 73a — Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

(1) Beste­hen in einem Konz­ern (§ 18 Abs. 1 des Aktienge­set­zes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tun­gen, kann durch Beschlüsse der einzel­nen Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tun­gen eine Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung errichtet wer­den. Die Errich­tung erfordert die Zus­tim­mung der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tun­gen der Konz­er­nun­ternehmen, in denen ins­ge­samt min­destens 75 vom Hun­dert der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer beschäftigt sind. Beste­ht in einem Konz­er­nun­ternehmen nur eine Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, so nimmt diese die Auf­gaben ein­er Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(2) In die Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung eines ihrer Mit­glieder. Sie hat für jedes Mit­glied min­destens ein Ersatzmit­glied zu bestellen und die Rei­hen­folge des Nachrück­ens festzulegen.

(3) Jedes Mit­glied der Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung hat so viele Stim­men, wie die Mit­glieder der entsenden­den Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung ins­ge­samt Stim­men haben.

(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

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