§ 68 — Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Betrieb­srat hat die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung zu Besprechun­gen zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat beizuziehen, wenn Angele­gen­heit­en behan­delt wer­den, die beson­ders die in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer betreffen.

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