§ 67 — Teilnahme an Betriebsratssitzungen

(1) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann zu allen Betrieb­sratssitzun­gen einen Vertreter entsenden. Wer­den Angele­gen­heit­en behan­delt, die beson­ders die in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer betr­e­f­fen, so hat zu diesen Tage­sor­d­nungspunk­ten die gesamte Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung ein Teilnahmerecht.

(2) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertreter haben Stimm­recht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betrieb­srats über­wiegend die in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer betreffen.

(3) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann beim Betrieb­srat beantra­gen, Angele­gen­heit­en, die beson­ders die in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer betr­e­f­fen und über die sie berat­en hat, auf die näch­ste Tage­sor­d­nung zu set­zen. Der Betrieb­srat soll Angele­gen­heit­en, die beson­ders die in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer betr­e­f­fen, der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung zur Beratung zuleiten.

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