§ 65 – Geschäftsführung

(1) Für die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung gel­ten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 ent­spre­chend.

(2) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kann nach Ver­stän­di­gung des Betriebs­rats Sit­zun­gen abhal­ten; § 29 gilt ent­spre­chend. An die­sen Sit­zun­gen kann der Betriebs­rats­vor­sit­zen­de oder ein beauf­trag­tes Betriebs­rats­mit­glied teil­neh­men.

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