§ 63 – Wahlvorschriften

(1) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung wird in gehei­mer und unmit­tel­ba­rer Wahl gewählt.

(2) Spä­tes­tens acht Wochen vor Ablauf der Amts­zeit der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung bestellt der Betriebs­rat den Wahl­vor­stand und sei­nen Vor­sit­zen­den. Für die Wahl der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­ter gel­ten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 ent­spre­chend.

(3) Bestellt der Betriebs­rat den Wahl­vor­stand nicht oder nicht spä­tes­tens sechs Wochen vor Ablauf der Amts­zeit der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung oder kommt der Wahl­vor­stand sei­ner Ver­pflich­tung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gel­ten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 ent­spre­chend; der Antrag beim Arbeits­ge­richt kann auch von jugend­li­chen Arbeit­neh­mern gestellt wer­den.

(4) In Betrie­ben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer gilt auch § 14a ent­spre­chend. Die Frist zur Bestel­lung des Wahl­vor­stands wird im Fall des Absat­zes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absat­zes 3 Satz 1 auf drei Wochen ver­kürzt.

(5) In Betrie­ben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer gilt § 14a Abs. 5 ent­spre­chend.

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