§ 62 – Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung besteht in Betrie­ben mit in der Regel


5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus einer Per­son,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus 3 Mit­glie­dern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus 5 Mit­glie­dern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus 7 Mit­glie­dern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus 9 Mit­glie­dern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus 11 Mit­glie­dern,
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus 13 Mit­glie­dern,
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus 15 Mit­glie­dern.

(2) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung soll sich mög­lichst aus Ver­tre­tern der ver­schie­de­nen Beschäf­ti­gungs­ar­ten und Aus­bil­dungs­be­ru­fe der im Betrieb täti­gen in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer zusam­men­set­zen.

(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mern in der Min­der­heit ist, muss min­des­tens ent­spre­chend sei­nem zah­len­mä­ßi­gen Ver­hält­nis in der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung ver­tre­ten sein, wenn die­se aus min­des­tens drei Mit­glie­dern besteht.

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