§ 59 – Geschäftsführung

(1) Für den Kon­zern­be­triebs­rat gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 ent­spre­chend.

(2) Ist ein Kon­zern­be­triebs­rat zu errich­ten, so hat der Gesamt­be­triebs­rat des herr­schen­den Unter­neh­mens oder, soweit ein sol­cher Gesamt­be­triebs­rat nicht besteht, der Gesamt­be­triebs­rat des nach der Zahl der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer größ­ten Kon­zern­un­ter­neh­mens zu der Wahl des Vor­sit­zen­den und des stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den des Kon­zern­be­triebs­rats ein­zu­la­den. Der Vor­sit­zen­de des ein­la­den­den Gesamt­be­triebs­rats hat die Sit­zung zu lei­ten, bis der Kon­zern­be­triebs­rat aus sei­ner Mit­te einen Wahl­lei­ter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt ent­spre­chend.

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