§ 53 – Betriebsräteversammlung

(1) Min­des­tens ein­mal in jedem Kalen­der­jahr hat der Gesamt­be­triebs­rat die Vor­sit­zen­den und die stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den der Betriebs­rä­te sowie die wei­te­ren Mit­glie­der der Betriebs­aus­schüs­se zu einer Ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Zu die­ser Ver­samm­lung kann der Betriebs­rat abwei­chend von Satz 1 aus sei­ner Mit­te ande­re Mit­glie­der ent­sen­den, soweit dadurch die Gesamt­zahl der sich für ihn nach Satz 1 erge­ben­den Teil­neh­mer nicht über­schrit­ten wird.

(2) In der Betriebs­rä­te­ver­samm­lung hat

  1. der Gesamt­be­triebs­rat einen Tätig­keits­be­richt,

2. der Unter­neh­mer einen Bericht über das Per­so­nal- und Sozi­al­we­sen ein­schließ­lich des Stands der Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern im Unter­neh­men, der Inte­gra­ti­on der im Unter­neh­men beschäf­tig­ten aus­län­di­schen Arbeit­neh­mer, über die wirt­schaft­li­che Lage und Ent­wick­lung des Unter­neh­mens sowie über Fra­gen des Umwelt­schut­zes in Unter­neh­men, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se gefähr­det werden,zu erstat­ten.

(3) Der Gesamt­be­triebs­rat kann die Betriebs­rä­te­ver­samm­lung in Form von Teil­ver­samm­lun­gen durch­füh­ren. Im Übri­gen gel­ten § 42 Abs. 1 Satz 1 zwei­ter Halb­satz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 ent­spre­chend.

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