§ 53 — Betriebsräteversammlung

(1) Min­destens ein­mal in jedem Kalen­der­jahr hat der Gesamt­be­trieb­srat die Vor­sitzen­den und die stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den der Betrieb­sräte sowie die weit­eren Mit­glieder der Betrieb­sauss­chüsse zu ein­er Ver­samm­lung einzu­berufen. Zu dieser Ver­samm­lung kann der Betrieb­srat abwe­ichend von Satz 1 aus sein­er Mitte andere Mit­glieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergeben­den Teil­nehmer nicht über­schrit­ten wird.

(2) In der Betrieb­srätev­er­samm­lung hat

  1. der Gesamt­be­trieb­srat einen Tätigkeitsbericht,

2. der Unternehmer einen Bericht über das Per­son­al- und Sozial­we­sen ein­schließlich des Stands der Gle­ich­stel­lung von Frauen und Män­nern im Unternehmen, der Inte­gra­tion der im Unternehmen beschäftigten aus­ländis­chen Arbeit­nehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwick­lung des Unternehmens sowie über Fra­gen des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse gefährdet werden,zu erstatten.

(3) Der Gesamt­be­trieb­srat kann die Betrieb­srätev­er­samm­lung in Form von Teil­ver­samm­lun­gen durch­führen. Im Übri­gen gel­ten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweit­er Halb­satz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.

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